2013年5月28日 星期二

Reform der Verfassungsänderung

In meinem letzten Bericht über die Grenze der Verfassungsänderung habe ich mehr oder weniger die Verfassungsauslegung 499 vorgestellt. Nun möchte ich Voraussetzungen der Verfassungsänderung hinsichtlich der TWVerf. geschichtlich-entwickelt darlegen.

Als die TWVerf in Kraft getreten hat, war sie nur mit einer Verfahrensbestimmung zur Verfassungsänderung ausgestattet. Darüber hinaus wurde die Nationalversammlung als die verfassungsändernde Gewalt angesehen.(Art. 27 TWVerf). Deahalb hatte eine Vorlage zur Verfassungsänderung zunächst von der Nationalversammlung vorgenommen. Nach Art. 174 Nr. 1 TWVerf kam die Vorlage als solche zustande, wenn sie vom fünftel der Delegierten der Nationalversammlung vorgeschlagen wurde. ,,Bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Delegierten und auf Beschluß von drei Vierteln der anwesenden Delegierten wird die Verfassung geändert“.

Ferner hatte Abgeordneten des Legislativ-Yuan auch die Befugnis, eine Verfassungsänderung einzuschalten. Dabei handelte es sich um einen Änderungsentwurf der TWVerf. Gemäß Art. 174 Nr. 2 TWVef bestand er aus ,,Vorschlag eines Viertels der Abgeordneten des Legislativ-Yuan“, ,,Anwesenheit von Vierteln der Abgeordneten“ und ,,Beschluss von drei Vielteln der anwesenden Abgeordneten“. Sobald diese Bedingungen vorlegen, wurde der Entwurf bei der Nationalversammlung eingereicht. Bevor er vom Nationalversammlung abgestimmt wurde, war dieser Entwurf ein halbes Jahr vor Zusammentreten der Nationalversammlung öffentlich bekanntgemacht worden.

Im Jahr 2005 wurde die siebente Verfassungsänderung durch Verfassungszusatzartikel erledigt. Danach ist die Nationalversammlung als Verfassungsorgan abgeschafft und Art. 174 TWVerf auch außer Kraft getreten. Stattdessen wird das Abstimmungsrecht erst Art. 1 VerfZ ausweislich den Wählern des freien Gebiets der Republik China überlassen. Dies kann die Verstärkung der Volkssouveränität herbei, die in Art. 2 TWVerf verankert ist. Zuvor musste einen Entwurf zur Verfassungsänderung im Legislativ-Yuan zustande kommen, so dass er nach seiner halbes Jahr abgelaufenden Veröffentlichung von diesen Wählern im Weg des Volksentscheides abgestimmt wird.

Schade ist, dass die Unabänderlichkeit bestimmter Verfassungsvorschriften nie in allen vorgenommenen Verfassungsänderung einbezogen wird. Obwohl Verfassungsrichter bereits in der Verfassungsauslegung 499 für die begrenzte Verfassungsänderung erklären, besteht mangels einer positivrechtlichen Umsetzung der Verfassungsauslegung 499 die Möglichkeit, dass die TWVerf nunmehr unbegrenzt verändert werden könnte.

沒有留言: