2014年8月23日 星期六

Ehre, aber wessen?

Im 8 und 9 Jahrhundert trat der Meister Yu Han(韓愈) als chinesischer Dichter und Essayist auf der Bühne. Obwohl er als Diener des Kaiserreichs eine nicht besondere erfolgreiche Karriere machte, bezeichnete er sich allerdings als größter Prosa-Autor der Tang- und Song-Dynastie. Er appellierte nämlich an eine Wiederbelebung des Schreibstils in der Han-Dynastie. Darüber hinaus verwarf er bekräftigend den Gedanken vom Daoismus und Buddhismus. Trotzdem hatte er nie daran denken können, dass ein juristischer Streit über sein Persönlichkeitsrecht nach seinem Tode ausgelöst wurde. Denn seine Ehre wurde  über tausenden Jahre erst herabgesetzt.

Es geht um die Angelegenheit, die in den 70er Jahren auf Taiwan geschehen war. Herr Guo(郭壽華) veröffentlichte in der Zeitschrift(潮州文獻雜誌) einen Aufsatz. Damit vertrat er die Meinung, dass Yun Han in Chaucho (潮州) an den Krankheiten bezüglich der sexuellen Handelungen leide und dadurch dessen Körper ziemlich geschwächt werde. Zwar hat dies mit seinem Tode keinen unmittelbaren Zusammenhang, aber führte bereits die Ärger eines Nachfahren von ihm herbei. Daher wurde Herr Guo wegen des Verstoßes gegen § 312 StGBTW iVm. 234 V StPOTW angeklagt, wonach ein verstorbener Vorfahr anderes grundsätzlich nicht beleidigt werden darf. Dagegen brauchte er das Argument vor, dessen in Rede stehende Aussage auf die Biographie von Yun Han(韓愈 志) zurückzuziehen ist. In der werde die daraus abgeleitete Tatsache bestätigt, dass er wegen der genannten Krankheiten ungesund sei. Diese Verteidigung wurde wahrscheinlich nicht vom Gericht der ersten Instanz in Taipeh angenommen. Es begründete sein Urteil hauptsächlich damit, dass der Angeklagte in seinem Aufsatz über Yun Hans privaten Verhalten sprach, die für Gemeinwohl irrelevant seien. Schließlich wurde die Geldstrafe über Herrn Guo verhängen.

Während Herr Guo zu bedauern war, stieß das gegen ihm getroffene Urteil in unterschiedlichen Bereichen auf Kritiken. Für Juristen kommt zunächst eine richtige Auslegung der Tatbestände von § 312 StGBTW iVm. 234 StPOTW in Betracht. Dabei handelt es sich um eine der Klageberechtigung, d.h. Verwandte in gerader Linie. Weder das StGB noch die StPOTW selbst bietet eine eigene Definition an. Unter dieser Voraussetzung orientierte das zuständige Gericht sich an § 967 BGBTW. Danach wird unter den Verwandten in gerader Linie der Kreis der Personen verstanden, deren eine von der anderen abstammt. Eine zeitliche Beschränkung dazu sieht man nicht vor. Insofern eignet sich der Nachfahren von Yun Han als Strafantragsteller. Dagegen ist man der Auffassung, dass sich der Grad der Verwandtschaft nach dem Strafgesetzbuch vom Tang-bis Ching-Dynastie bestimmen solle, so dass Nachfahren, die über den fünften Grad der Verwandtschaft hinausgeht, nicht mehr strafantragsberechtigt seien.

 Die oben gerade beschriebene Lösung bezeichnet sich als eine teleologische Reduktion. Die dient dazu, dass die Meinungsäußerungsfreiheit nicht an der Strafbarkeit des § 312 StGBTW gehindert wird. Aber innerhalb des fünften Grades bleibt die Hindernis unverändert, nämlich dass eine Meinungsäußerung gegenüber der persönlichen Ehre eines Verstorbenen von vornherein gegeben ist. Aus diesem Grund ist eigentlich darüber nachzudenken, ob diese angesprochene Konstellation mit Belangen des Strafrechts in Übereinstimmung steht. Hierbei spielt es eine große Rolle, ein einschlägiges Rechtsgut zu identifizieren. Sobald keines vorhanden ist, muss das Wegfallen eines diesbezüglichen Delikts vorgenommen werden. Wenn man von dieser Formel Gebrauch macht, kann man im Yun Hans Fall es bemerken, dass kein Grundrechtsträger einschließlich seiner Interessen betroffen sind. Insoweit liegt das Rechtsgut als solches nicht vor.

Im Grunde genommen ist die Strafbarkeit des § 312 StGBTW auf das Vertretungsargument gestützt, dass sich ein Nachfahr bei der Beleidigung um die persönlichen Ehre seines Vorfahren kümmert. Sollte man das Argument für begründet halten, taucht hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gesichtspunkts auch ein Zweifel daran auf, dass es mit der Gewährleistung der Grundrechte vereinbar wäre. Dass die Adressaten der Grundrechte die Rechtsprechung umfasst, ist nach überwiegenden Meinungen vertretbar. Offensichtlich verkennt das zuständige Gericht die Grundrechte im Sinne des Art. 11 TWVerf, so dass eine grundrechtsorientierte Auslegung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt wird. Wenn es die Auslegung einbezogen gehabt hätte, wäre eine sorgfältige Abwägung eingeführt worden. Peinlich war damals nicht der Fall. Vielmehr wich dieses Gericht vom verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt willkürlich ab.

Anmerkung:

Wegen der automatischen Aktualisierung von Blogger kann ich auf das Datum nicht mehr zurückgreifen, an dem Tag ich den Artikel veröffentlichte. Das Motiv für den vorliegenden Aufsatz ist mir heutzutage unklar. Vermutlich diskutierte ich damals mit deutschen Freunden über Beiträge von Yu Han in der Geschichte der chinesischen Literatur. Dies erinnerte mich an den Fall, dass Herr Guo aufgrund seiner Untersuchung zur Krankheit von Yu Han angeklagt wurde, die in der Form der Zeitschrift veröffentlicht worden war. Bei der Anklage handelt es sich zwar um die Strafbarkeit des § 312 StGBTW, aber weiterhin kommt die Frage in Betracht, ob die Annahme der in Rede stehenden Strafbarkeit zu einer Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit führen könnte. Insoweit soll sich die Austrahlungswirkung der Grundrechte, also der Meinungsäußerungsfreiheit entfalten.  

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