Im 8 und
9 Jahrhundert trat der Meister Yu Han(韓愈) als chinesischer Dichter und Essayist auf der
Bühne. Obwohl er als Diener des Kaiserreichs eine nicht besondere erfolgreiche
Karriere machte, bezeichnete er sich allerdings als größter Prosa-Autor der
Tang- und Song-Dynastie. Er appellierte nämlich an eine Wiederbelebung des
Schreibstils in der Han-Dynastie. Darüber hinaus verwarf er bekräftigend den
Gedanken vom Daoismus und Buddhismus. Trotzdem hatte er nie daran denken können,
dass ein juristischer Streit über sein Persönlichkeitsrecht nach seinem Tode
ausgelöst wurde. Denn seine Ehre wurde über tausenden Jahre erst herabgesetzt.
Es geht um die
Angelegenheit, die in den 70er Jahren auf Taiwan geschehen war. Herr Guo(郭壽華) veröffentlichte in
der Zeitschrift(潮州文獻雜誌) einen Aufsatz. Damit vertrat er die Meinung, dass
Yun Han in Chaucho (潮州) an den Krankheiten bezüglich
der sexuellen Handelungen leide und dadurch dessen Körper ziemlich geschwächt
werde. Zwar hat dies mit seinem Tode keinen unmittelbaren Zusammenhang, aber führte
bereits die Ärger eines Nachfahren von ihm herbei. Daher wurde Herr Guo wegen
des Verstoßes gegen § 312 StGBTW iVm. 234 V StPOTW angeklagt, wonach ein
verstorbener Vorfahr anderes grundsätzlich nicht beleidigt werden darf. Dagegen
brauchte er das Argument vor, dessen in Rede stehende Aussage auf die
Biographie von Yun Han(韓愈 志) zurückzuziehen ist. In der werde die
daraus abgeleitete Tatsache bestätigt, dass er wegen der genannten Krankheiten
ungesund sei. Diese Verteidigung wurde wahrscheinlich nicht vom Gericht der
ersten Instanz in Taipeh angenommen. Es begründete sein Urteil hauptsächlich damit,
dass der Angeklagte in seinem Aufsatz über Yun Hans privaten Verhalten sprach,
die für Gemeinwohl irrelevant seien. Schließlich wurde die Geldstrafe über
Herrn Guo verhängen.
Während
Herr Guo zu bedauern war, stieß das gegen ihm getroffene Urteil in
unterschiedlichen Bereichen auf Kritiken. Für Juristen kommt zunächst eine
richtige Auslegung der Tatbestände von § 312 StGBTW iVm. 234 StPOTW in Betracht. Dabei
handelt es sich um eine der Klageberechtigung, d.h. Verwandte in gerader Linie.
Weder das StGB noch die StPOTW selbst bietet eine eigene Definition an. Unter
dieser Voraussetzung orientierte das zuständige Gericht sich an § 967 BGBTW.
Danach wird unter den Verwandten in gerader Linie der Kreis der Personen
verstanden, deren eine von der anderen abstammt. Eine zeitliche Beschränkung dazu
sieht man nicht vor. Insofern eignet sich der Nachfahren von Yun Han als
Strafantragsteller. Dagegen ist man der Auffassung, dass sich der Grad der
Verwandtschaft nach dem Strafgesetzbuch vom Tang-bis Ching-Dynastie bestimmen
solle, so dass Nachfahren, die über den fünften Grad der Verwandtschaft
hinausgeht, nicht mehr strafantragsberechtigt seien.
Die oben gerade beschriebene Lösung bezeichnet
sich als eine teleologische Reduktion. Die dient dazu, dass die
Meinungsäußerungsfreiheit nicht an der Strafbarkeit des § 312 StGBTW gehindert
wird. Aber innerhalb des fünften Grades bleibt die Hindernis unverändert,
nämlich dass eine Meinungsäußerung gegenüber der persönlichen Ehre eines
Verstorbenen von vornherein gegeben ist. Aus diesem Grund ist eigentlich
darüber nachzudenken, ob diese angesprochene Konstellation mit Belangen des
Strafrechts in Übereinstimmung steht. Hierbei spielt es eine große Rolle, ein
einschlägiges Rechtsgut zu identifizieren. Sobald keines vorhanden ist, muss
das Wegfallen eines diesbezüglichen Delikts vorgenommen werden. Wenn man von
dieser Formel Gebrauch macht, kann man im Yun Hans Fall es bemerken, dass kein
Grundrechtsträger einschließlich seiner Interessen betroffen sind. Insoweit
liegt das Rechtsgut als solches nicht vor.
Im
Grunde genommen ist die Strafbarkeit des § 312 StGBTW auf das Vertretungsargument
gestützt, dass sich ein Nachfahr bei der Beleidigung um die persönlichen Ehre
seines Vorfahren kümmert. Sollte man das Argument für begründet halten, taucht
hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gesichtspunkts auch ein Zweifel daran
auf, dass es mit der Gewährleistung der Grundrechte vereinbar wäre. Dass die
Adressaten der Grundrechte die Rechtsprechung umfasst, ist nach überwiegenden
Meinungen vertretbar. Offensichtlich verkennt das zuständige Gericht die
Grundrechte im Sinne des Art. 11 TWVerf, so dass eine grundrechtsorientierte
Auslegung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt wird. Wenn es die
Auslegung einbezogen gehabt hätte, wäre eine sorgfältige Abwägung eingeführt
worden. Peinlich war damals nicht der Fall. Vielmehr wich dieses Gericht vom
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt willkürlich ab.
Anmerkung:
Wegen der automatischen Aktualisierung von Blogger kann ich auf das Datum nicht mehr zurückgreifen, an dem Tag ich den Artikel veröffentlichte. Das Motiv für den vorliegenden Aufsatz ist mir heutzutage unklar. Vermutlich diskutierte ich damals mit deutschen Freunden über Beiträge von Yu Han in der Geschichte der chinesischen Literatur. Dies erinnerte mich an den Fall, dass Herr Guo aufgrund seiner Untersuchung zur Krankheit von Yu Han angeklagt wurde, die in der Form der Zeitschrift veröffentlicht worden war. Bei der Anklage handelt es sich zwar um die Strafbarkeit des § 312 StGBTW, aber weiterhin kommt die Frage in Betracht, ob die Annahme der in Rede stehenden Strafbarkeit zu einer Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit führen könnte. Insoweit soll sich die Austrahlungswirkung der Grundrechte, also der Meinungsäußerungsfreiheit entfalten.
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