2008年9月9日 星期二

Darstellung des taiwanesischen Premierministers

In Anschluss an die Ernneungsbefugnis des taiwanesischen Staatspräsidenten steht die Rolle des taiwanesischen Premierministers im Mittelpunkt. Sie ist einerseits von Bedeutung, weil bei der Regierungsbildung die darauffolgenden Ernnennung einzelner Minister ohne seinen Vorschlag nicht zustande kommt.(Art. 56 TWVerf) Anderseits ist sie auch dabei fraglich, dass er nach Art. 53 TWVerf noch an der Machtspitz steht.



I. Rechtliche Konstellation des Premierministers

Trifft man die Aussage über die Stellung des Premierministers in der Verfassung, kommt zunächst die Bestimmungen des Art. 53 iVm. 54 TWVerf in Betracht. Daraus ergibt sich, dass der taiwanesische Premierminister aufgrund der Spitz des staatsleitenden Organs und der Exekutive der formelle und materielle Inhaber der Regierungsgewalt sein solle. Hinzu kommt einerseits die Unterstützung in Art. 3 II VerfZ, wonach der Exekutiv-Yuan gegenüber dem Legislativ-Yuan hauptsächlich die Verantwortung trägt. Andererseits ist Art. 58 TWVerf einzubeziehen, weil der Premierminister den Vorsitz in der Kabinettssitzung des Exekutiv-Yuans führt, die aus Premierminister, Vizepremierminister, Kabinettsminister, Kommissionsvorsitzenden und Minister ohne Zuständigkeit besteht. Ohne Beschluss in der Sitzung wird vor allem keine Vorlage im Sinne des Art. 58 II TWVerf dem Legislativ-Yuan eingebracht.

II. Premierminister im Sinne des Parlamentarismus

In Anlehnung an den vorstehenden Abschnitt kann man zum Ergebnis kommen, dass der taiwanesische Premierminister den Kanzler, Ministerpräsidenten und Premierminister im Sinne des Parlamentarismus verkörpert. Die Regierungswalt liegt nämlich überhaupt in seiner Hand, soweit und wenn die Verfassung nicht anderes vorsieht. Diese Verkörperung wird weiterhin bestätigt, wenn das Regeiren des tawainesischen Premierministers gerade der Mehrheit des Legislativ-Yuans zugrunde legt. Jedoch berücksichtigen die Befürworter dafür den Strukturwandel der Ernennungsbefugnis vom Staatspräsidenten nicht, wonach die vorangehende Mitwirkung des Legislativ-Yuans abgeschafft wird. Obwohl man außerdem damit argumentieren kann, dass das Misstraunvotum des Legislativ-Yuans entweder zum Rücktritt des Premierministers oder zur Auflösung von ihm selbst führt, was bei der Auseinandersetzung der Regierung mit dem Parlament in der parlamentarischen Demokratie häufig aufgetreten ist, kümmert der Premierminister sich nicht mehr um die formalle und rechtliche Unterstützung des Parlaments, indem sich er einschließlich der Regierungsbildung mit der Abschaffung vom notwendigen Verzahnungsverhältnis verabschiedet. Deshalb kommt der Premierminister im Sinne des Parlamentarismus kaum in Gang.

Gleichwohl könnte der Staatspräsident die Möglichkeit einräumen, dass der Premieminster, der sich tatsächlich auf die Mehrheit des Legislativ-Yuans gstützt wäre, sowohl formell als auch materiell über den Staat herrschen könnte, wenn und soweit die Kompetenz über nationale Sicherheit nicht berührt wird. Dies kommt besonders zustande, wenn die Parteizugehörigkeit des Staatspräsidenten und des Premierministers nicht gleich ist. Jedoch setzt sich diese Möglichkeit nach der Staatspraxis in der Vergangenheit nicht durch.

III. Premierminister als Beauftragte des Staatspräsidenten

Vielmehr erweist sich der Premierminister des Exekutiv-Yuans nach der Verfassungsänderung 1997 als der Beauftragte, der auf der einen Seite nach der Politikrichtlinien die Regierung, d. h. den Exkutiv-Yuan, leitet, auf der anderen Seite gegenüber dem Legislativ-Yuan schuldig ist. Der Zweitraum seiner Regierungsleitung kann zwar von der Wahrnehmung des Misstraunsvotums abhängen. Aber meistens bestimmt er sich nach der Unterstützung des Staatspräsidenten. Sobald sie von ihm verloren wird, tritt er ohne weiteres zurück. Es, dass ein erfolgloses Regieren wirklich auf den Premierminister zurückzuführen ist, kommt lediglich politisch in Frage. Rechtlich gesehen ist eher dies kein Thema.


IV. Premierminister als Regierenspartner des Staatspräsidenten

Weil die Ernennung des Premierministers allein die Ausgestaltungsbefugnis des Staatspräsidenten ist, ist auch denkbar, dass das Zustandekommen des Premierministers sich nach der politichen Vereinbarung bestimmt. Dabei geht es um den Kooperationsvereinbarung zwischen den beiden,in der sie sich auf ein Regierenkompromiss veröffentlich einigen, bevor der später amtierende Premierminister die Spitz des Exekutiv-Yuans angenomnmen hat. Diese Vereinbarung trägt zunächst in der Öffentlichkeit zur Kompetenzverteilung zwischen dem Staatspräsidenten und dem Premierminister bei, zumal welcher von ihnen einer politischen Angelegenheit zurechnet ist. Zweitens handelt es sich um die deutliche Präferenz der gebildeten Regierung, die sich wiederum an die Vereinbarung orientiert. Schließlich kann die Beendigung der Kooperation in dieser Vereinbarung geregelt werden, damit es vermeidet wird, dass der Premierminister in der politischen Auseinandersetzung willkürlich zum Opfer kommt.

Nach der letzten Wahl des Legislativ-Yuans beträgt die Legislativperiode auch 4 Jahre. Weil die Wahl vorrangig stattfindet, ist sie konseqenterweise zugunsten des Wahlkampfs des Staatspräsidenten. Ohne Einbeziehung der Mehrheit im Legislativ-Yuan bemisst sich der Premierminister nicht nach dem Parlamentarismus, sondern erweist sich als Beauftragte des Staatspräsidenten. Im Gegenteil kann der Fall, dass er den Regierenspartner darstellt, durchgesetzt werden, nur wenn die Parteizugehörigkeit des Staatspräsidenten mit der des Premierminister nicht identisch ist.

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