2015年7月25日 星期六

Wahl des taiwanesischen Staatspräsidenten

I. Wahlberechtigte:

Nach Maßgabe der am 25. 12. 1947 in Kraft getretenen TWVerf wird das Verfassungsorgan des Staatspräsidenten eingerichtet. Im Vergleich zu heutigen Präsidialstaaten räumte der Verfassunggeber den Staatsvölkern, die gemäß Art. 2 TWVerf als Souverän angesehen werden, kein Recht ein, den Staatspräsidenten selbst zu wählen. Stattdessen wurde das Recht Art. 27 TWVerf ausweislich der Nationalversammlung vorbehaltet, deren Mitglieder von den Völkern gewählt wurde. Darüber hinaus hatte die Nationalversammlung, die vor allem auf die Theorie von Herrn Dr. Sun, Yat-Sen zurückzuführen ist, das Abwahlrecht des Staatspräsidenten.
Diese vorstehende Vorgabe bleibt seit dem Jahr 1995 unangewandt. Gemäß Art. 2 I S. 1 VerfZ wird der Staatspräsident ,,vom ganzen Volk innerhalb des freien Gebietes Republik Chinas“ direkt gewählt. Diese neue Direktwahl des Staatspräsidenten wurde sobald im Jahr 1996 durchgesetzt. Aus dem Wahlergebnis des damaligen Präsidentenwahlkampfs bezeichnete Herr Dr. Lee, Teng-hui sich als dieser Staatspräsident, dessen demokratische Legitimation zum ersten Mal aus taiwanesischen Staatsbürgern unmittelbar stammt.



II. Wählbarkeit:

Die Antwort auf die Frage, wer zum Staatspräsidenten gewählt werden darf, wird ausdrücklich in Art. 45 TWVerf geregelt, was allerdings nicht ausführlich vorgesehen ist. Danach müssen zunächst diejenigen, die die offiziellen Präsidentenkandidatur annehmen, das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben(vgl. § 20 I PräsidentenwahlG). Außerdem ist die anschließende Wiederwahl des amtierenden Staatspräsidenten einmal zulässig. Das Nähere wird im PräsidentenwahlG geregelt.

In der Staatspraxis wurde § 23 II, IV PräsidentenwahlG beanstanden, imdem der Zugang zum Kandidaten des jeweiligen Präsidentenwahlkampfs durcht sonstige gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Verfassung nicht vorgesehen werden, gehindert wurde. Allerdings erklärten Verfassungsrichter am Justiz-Yuan in Nr. 469 Verfassungsauslegung des Justiz-Yuans für verfassungsmäßig.

III. Wahlsystem

Was im Wahlsystem betrifft, ist die verfassungsrechtlichen Verfahrenanforderungen daran, wie ein Staatspräsidenten pro Sechs- oder Vierjahre im jeweiligen Wahlkampf zustande kommt. Ohne Berücksichtigung der ehemaligen Maßnahmen der Nationalversammlung konzentieren wir uns ehe auf diese, die der Direktwahl zugrund liegen.
Hinsichtlich des Art. 2 I S. 2 VerfZ sind die Anforderungen als solche lapidar, wonach auf den Gewählten verwiesen ist, der unter der jeweiligen Kandidatschaft des Staatspräsidenten die meisten Stimmen der zur Wahl Gehenden erhalten hat. In Anschluss daran müsste die Wahlgänge in der Verfassung seinen Niederschlag finden. Insofern müsste der Gewählte vorrangig der Präsidentenkandidat sein, dessen Stimmen in Wahlgängen die Hälfte der stimmengebenden Wähler erreicht hätte. Mangels der entsprechenden Bestimmungen von VerfZ und konkretisierung im PräsidentenwahlG, das sich auf Art. 46 TWVerf und Art. 2 I VerfZ stützt, wird davon nicht erfahren. Daraufhin beruht sich jeder gewählte Staatspräsident entweder auf eine stabile Mehrheit oder auf eine relative Majorität.

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