2010年8月6日星期五

Erinnere mich! 02/08-08/08

Jacke oder Anzug

Eines Tag ist jemand in die Bibliothek eingegangen. Weil er die schwarze Jacke angezogen hat, sagte mein Kollege M im den Bescheid, dass die Jacke in der Bibliothek nicht erlaubt ist. Aufgrund der Tatsache, dasss es jeden Tag regnet, kann man diesen Verstoß damit rechtfertigen, dass er ohne Jacke in der Bibiothek friert. Insofern erteilen wir als Aufsicht entweder eine Ausnahme oder gehen davon aus, dass der Winner kämme. Jedoch hat er das nicht getan. Stattdessen behaupte er, dass das nicht eine Jacke sei, sondern ein Anzug. Dann ist er in die Richtung der Bibliothek Öffentliches Recht weiter gegangen. Ich guckte meinen Kollege und mein Kolleg schaute an mich. Was nun?

Da ich mich vor kurzem an meinen Kollegen gewandet hatte, um mich zu einer Stellung des BVerfG zu erklären. Das heißt:

Ein solches Monopol ist im Verfahren nach Art. 100 I GG vielmehr eine Feststel-lungsmonopol für Fälle, in denen dem unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig geworden Gesetzgeber unterstellt wird, er habe durch seinen Gesetzgebungsakt des Grundgesetzes verletzt: Es handelt sich also um kein Auslegungsmonopol des BVerfG in seiner Stellung als Hüter der Verfassung, wie sie im Grundgesetz einräumt. BVerfGE 2, 124(131)

Deshalb sagte ich zu meinem Kollegen, dass wir ihn darauf hinweisen sollen, wir als Aufsichten haben das Auslegungsmonopol, um die Rolle ,,den Hüter der Satzung" zu verkörpert.

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