2009年11月12日星期四

Ehe, jedoch welche?

Ich habe mich vor c. a. drei oder vier Monaten mit Verfassungsauslegung des Justiz-Yuan 242 beschäftigt. Wegen der Schwierigkeit der Übersetzung, die zwar nicht unbedingt mit Fachkenntnissen zu tun hat, hatte ich aber damal vor, ein Lehrbuch des Familienrechts bzw des Strafrechts zu lesen. Allerdings setze ich den Plan immer noch nicht durch. Deshalb veröffentliche ich das, was ich erledigt habe.

Der Sachverhalt, auf den die Verfassungsauslegung 242 zurückgeht, zeigt, dass die Fachgrichte trotz damaliger Rechtskonstellationen entweder die Bindung der Grundrecht verkannte oder unbewusst waren, die verfasssungskonforme Auslegung vorzunehmen. Dies führte dazu, dass die Verfassungsrichter des Justiz-Yuan die Urteilverfassungsbeschwerde annahmen, und schließlich die Verfassungsauslegung 242 verkündigten. Im Ergebnis begreift die Verfassungsauslegung 242 sich zwar als Rettungsmaßnahme der betreffenden Familien. Jedoch stieß sie auf drastische Kritik. Diese Verfassungsrichter übten nämlich ihre Verwerfungsbefugnis aus, als ob eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile der Fachgerichte gegeben wäre.

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In Mai 2009 gab es einen Vortrag von Prof. Paul Kirchhof ,,Sprache und Recht“. Inzwischen wurde das Scheidungsurteil des Bundesverfassungsgerichts(im folgenden: das BVerfG) erwähnt. Dessen Beschwerdeführer war meiner Erinnerung nach ein Staatsbürger der DDR. Weil er vor dem Regime der DDR nach der BRD flüchtete, wurde seine erste Ehe mit der damaligen Frau gezwungen geschieden. Nach der Wiedervereinigung zog sich die damalige Frau vor dem Gericht, einen Anspruch darauf zu stellen, die Gültigkeit dieser in Rede stehenden Ehe festzustellen. Der Anspruch führte einen Konflikt herbei, weil der Beschwerdeführer in der BRD nach der gezwungen Scheidung einen neuen Ehevertrag mit einer anderen Frau abgeschlossen hatte. Dieses Geschehen, das vom BVerfG behandelt hat, lässt mich an eine taiwanesische Angelegenheit erinnern, die zum Zustandekommen der Verfassungsauslegung 242 des Justiz-Yuan führte.
Betroffen war die Eheschließung von Herrn Deng und Frau Wu. Sie sind seit März 1960 verheiratet und haben dann drei Kinder. Im Jahren 1985 stieß ihre Ehe auf ein Gültigkeitsproblem. Eine Frau aus Volksrepublik China, die Frau Chen heißt, erhob die Anfechtungsklage gegen ihre Ehe, als deren Rechtsgrundlage ursprünglich § 992 BGB a. F. herangezogen wurde. Es liegt daran, dass Herr Deng und Frau Chen 1940 im ehemaligen Provinz Fu-Kien Republik Chinas miteinander eine Ehe geschlossen hatten. Mit keinen Mängeln sei dieses familienrechtliche Rechtsgeschäft ausgestatten. Diese Gründe nahm das zuständige Gericht der ersten Instanz in Tai-Chung an und traf zu Lasten der Ehe zwischen Herrn Deng und Frau Wu eine Entscheidung. Danach war diese Ehe § 992 BGB a. F. ausweislich anzufechten. Kein Wunder ist, dass Herr Deng sich an die Berufungs- und Revisionsinstanz wandte. Allerdings war dies erfolglos. Nachdem ein Antrag auf die Wiederaufnahmeverfahren zurückgewiesen worden war, beanspruch er auf dem Justiz-Yuan anhand der Verfassungsprozessordnung a. F. eine Verfassungsauslegung.
Für Verfassungsrichter am Justitz-Yuan (im folgenden: Verfassungsrichter) war die Frage in der ersten Linie wichtig, welches geschriebene Grundrecht ihm zustand. Die Antwort darauf war negativ, weil kein Schutzbereich der zwischen Art. 7 und 18 TWVerf verankerten Grundrechte die Eheschließung erfassen. Aus diesem Grund griffen Verfassungsrichter auf Art. 22 TWVerf zurück, wonach alle anderen Rechte und Freiheiten des Volkes, die der sozialen Ordnung oder dem öffentlichen Wohl nicht zuwiderlaufen, durch die Verfassung gewährleistet werden. Ohne die Freiheit der Eheschließung zu benennen, gehen die Verfassungsrichter vom Institut der (guten) Ehe aus, die von einen Mann und eine Frau gestaltet wird.... (nicht fertig)

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