2009年8月12日星期三

Frage ja, politische nein!

Spricht man vom Verfassungsrecht, denkt man vielleicht sofort an Grundrechte. Die Grundrechte sind zwar ein wichtiger Bestandteil des Verfassungsrechts. Aber die heißen nicht seinen einzigen. Darüber hinaus kommen alle anderen Elemente in Betracht. Dazu gehört das Thema der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Verfassungsgerichtsbarkeit kann mit verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden. Ein von ihnen ist das Verhältnis zwischen Verfassungsorganen. Das spielt eine besondere Rolle, wenn die Verfassungsrichter am Justiz-Yuan (im folgenden: Verfassungsrichter) bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen zurücktreten sollten.

Gegenüber dem von Mitgliedern des Legislative-Yuan gestellten Antrag auf Verfassungs-auslegung, der sich auf Art. 4 TWVerf bezieht, nahmen die Verfassungsrichter ihre Aufgabe nicht an. Nach Art. 4 TWVerf darf das Staatsgebiet der Republik China in seinen bestehenden Grenzen ohne einen Beschluss der Nationalversammlung nicht geändert werden. Statt der Erklärung der Kontur des Staatsgebiets gingen sie in Verfassungsauslegung 328 davon aus, dass eine Festsetzung und Abgrenzung des Staatsgebiets ,,ein rein politische Frage“ ist, die nicht von rechtsprechenden Organen beantwortet werden soll. Es wurde weiterhin damit argumentiert, dass Art. 4 TWVerf beim Umriss dieses Gebietes politische und historische Gründe habe, die Aufzählungstechnik nicht vorzunehmen und Verfahren einer solchen Gebietsveränderung als Schranke vorzuschreiben. Wenn man dazu interpretieren würde, was dessen ,,in seinen bestehenden Grenzen“ bedeute, betreffe unbedingt die Festsetzung und Abgrenzung des Staatsgebietes, was die wesentlich politische Frage sei. So brachten die Verfassungsrichter sich aus diesen Gründen nicht zur Auslegung.

Die Doktrin ,,politische Frage“ wird eigentlich von taiwanesischen Verfassungsrichtern einmal verwendet. In nachfolgenden Verfassungsauslegungen entfaltet die kaum eine Auswirkung. Es liegt daran, dass kein Gegenstand grundsätzlich nicht unter der verfassungsrechtlichen Kontrolle stehen soll. Die Grenze dieser Kontrolle zum hochpolitischen Antrag liegt vielmehr darin, dass das Verfassungsgericht keine eigene Politik betreibt.

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